{AGB}
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die vorliegenden Grundsätze regeln sämtliche Beziehungen zwischen Werbeauftraggeber (nachstehend Auftraggeberin) und der Agentur (nachstehend Auftragnehmerin).
- Spezifizierende, ergänzende oder abweichende Vereinbarungen werden zusätzlich in einem von der Auftraggeberin und Auftragnehmerin schriftlichen Vertrag festgelegt.
- Die Auftragnehmerin behalt sich vor, Auftrage abzulehnen, die ihren ethischen Grundsätzen nicht entsprechen oder welche die Übertretung von gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Lehnt die Auftragnehmerin Aufträge ab, informiert sie die Auftraggeberin innert kurzer Frist.
- Die Auftragnehmerin befolgt die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Werbeinhalte, Werbemittel und Branchen, die Grundsätze über die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation sowie die einschlägigen Richtlinien der internationalen Handelskammer ICC.
Zu Abs. 1: Siehe auch «Grundsätze» Schweizerische Lauterkeitskommission
www./auterkeit.ch/ www.faire-werbung.ch
Siehe «Marketing and Advertising» ICC International Chamber of Commerce https:j/iccwbo.org/global-issues-trends/responsib/e-business/marketing-advertising/ - Die Auftragnehmerin haftet für weisungskonforme, getreue und sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Geschäfte.
Zu Abs. 2: Siehe auch Art. 364 OR und 389 OR
- Die Auftragnehmerin ist als Beauftragte der Auftraggeberin tätig und wahrt deren Interessen nach bestem Wissen und Gewissen.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich der Auftraggeberin gegenüber einer objektiven, auf die Zielsetzungen der Auftraggeberin ausgerichteten Tätigkeit. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Strategie, der Werbemittel und des Mediaeinsatzes sowie die Wahl von mit der Umsetzung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Wahl von mit der Umsetzung betrauten Dritten.
- Die Wahl von Dritten durch die Auftragnehmerin erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnisses und der bestmöglichen Zielerreichung im Interesse der Auftraggeberin.
- Erfolgt die Wahl Dritter unter massgeblichem Einfluss der Auftraggeberin, tragt diese allein die Gewähr für deren Wirtschaftlichkeit.
- Sowohl die Auftragnehmerin als auch die Auftraggeberin verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden Informationen und Unterlagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden.
- Involvierte Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dritte müssen über die Geheimhaltungspflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden.
- Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme und bleibt über die Dauer einer allfälligen Zusammenarbeit hinaus bestehen.
- Im Fall einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird für jede Verletzungshandlung eine Konventionalstrafe von CHF 10’000 sofort fällig. Weiter gehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Zu Abs. 4: Gilt sowohl für die Auftraggeberin als auch für die Auftragnehmerin. Siehe auch Art. 4-7 UWG sowie Ziff. 7 Abs. 6 dieser Grundsätze
- Nicht als geheim gelten die von der Auftragnehmerin geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum freigegeben wurden.
- Die Auftraggeberin unterstützt die Auftragnehmerin bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen, im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktion, durch Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen und dem Bezeichnen einer oder mehrerer Personen, die für Entscheide bezüglich Vertragsgegenstand autorisiert sind.
- Alle Kosten, die aus der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch die Auftraggeberin anfallen, werden von dieser allein getragen.
- Entsteht der Auftragnehmerin Mehraufwand, weil die Auftraggeberin ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, werden diese der Auftraggeberin durch die Auftragnehmerin zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Auftraggeberin und Auftragnehmerin unterlassen während der Dauer der Zusammenarbeit jegliche konkurrenzierende Tätigkeit in den Dienstleistungs- und Produktebereichen, welche Gegenstand ihrer Vereinbarungen sind.
Zu Abs. 1: Abweichende Vereinbarungen bedürfen – unter Berücksichtigung der Treuepflicht- der Schriftlichkeit
- Eine erste Besprechung sowie sachdienliche Verhandlungen sind kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.
- Verhandlungen und Vorleistungen, die über eine blosse Offerte hinaus gehen, sind entschädigungspfllichtig.
Zu Abs. 2: Entscheid Bundesgericht, BGE 1191144.
- Bei Teilnahme an einem Submissionsverfahren der offenen oder begrenzten Ausschreibung (Präsentation) ist die potenzielle Auftragnehmerin gehalten, der potenziellen Auftraggeberin die Hohe des Präsentationshonorars, inklusive Kosten Dritter und Reisespesen, vor Annahme des Präsentationsauftrages schriftlich bekannt zu geben, sofern die potenzielle Auftraggeberin nicht von sich aus ein Präsentationshonorar in Aussicht stellt.
- Die Nutzungsrechte an präsentierten Vorschlägen oder Teilen davon verbleiben bei der potenziellen Auftragnehmerin. Sie dürfen von der potenziellen Auftraggeberin nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die potenzielle Auftragnehmerin und erst dann genutzt werden, wenn das vereinbarte Entgelt vollständig und fristgerecht geleistet wurde.
- So weit Vorschlage einer Submittentin zur Ausführung gelangen, wird das vereinbarte und/oder geleistete Präsentationshonorar angemessen angerechnet.
- Schadenersatzpflichtig wird, wer Arbeiten in Verletzung der vereinbarten Vergaberegeln vergibt, unrichtige Angaben über kostenbildende oder konzeptrelevante Faktoren macht, Offerten oder Vorstudien für anderweitige Ausführung mit einer anderen Auftragnehmerin verwendet oder detaillierte Leistungsverzeichnisse weitergibt, um eine Konkurrenzofferte einzuholen.
Zu Abs. 6: Unlauterer Wettbewerb, Art. 4-7 UWG
- Leistungen und Verbindlichkeiten im Dauerverhältnis werden, soweit bei der Auftragsvergabe absehbar, in einem separaten Vertrag festgehalten.
- Leistungen und Verbindlichkeiten für Einzelaufträge werden, soweit bei der Auftragsvergabe absehbar, in einem separaten Vertrag festgehalten.
- Zusätzlich in Auftrag gegebene Arbeiten sind gesondert gemäss separater Offerte zu entschädigen und honorarpflichtig.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen, soweit dadurch die Rechts- und Sachgewähr der Auftraggeberin nicht geschmälert wird.
- Soweit die Auftragnehmerin stellvertretend im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin handelt, haftet sie für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung. Gewichtige Auftragsvergaben lasst sie von der Auftraggeberin genehmigen.
- Fakturen von Dritten werden durch die Auftragnehmerin kontrolliert und zur Bezahlung an die Auftraggeberin weitergeleitet.
- Für Forderungen Dritter, die der Auftraggeberin direkt in Rechnung gestellt werden, übernimmt die Auftragnehmerin weder Verpflichtung noch Gewähr.
- Leistungen, die von der Auftraggeberin erbracht oder bei Dritten direkt in Auftrag gegeben werden, sind schriftlich festzuhalten und müssen der Auftragnehmerin unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
- Leistungen, die von der Auftraggeberin erbracht oder bei Dritten direkt in Auftrag gegeben werden, sind nicht honorarpflichtig, soweit sie die vertraglich vereinbarten, der Auftragnehmerin übertragenen Aufgabenbereiche und finanziellen Verantwortlichkeiten nicht tangieren.
- Für Eigenleistungen der Auftraggeberin und für die durch die Auftraggeberin direkt bei Dritten in Auftrag gegebenen Leistungen übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Gewähr, noch haftet sie in irgend einer Weise.
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für die Dauer der Zusammenarbeit sämtliche zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigten Unterlagen auf ihre Gefahr aufzubewahren.
- Nach Auftragserfüllung kann die Auftraggeberin innerhalb von 60 Tagen die Herausgabe der Unterlagen und Daten zum geschaffenen Werk verlangen, sofern sie ihren Verpflichtungen vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen und sofern sie dazu berechtigt ist. Hilfsmittel, Zwischen- und Nebenprodukte zum Werkergebnis verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.
Zu Abs. 2: Aus Auftragsrecht sind a/le Doten abzuliefern (Art. 400 OR}, aus Werkvertrag nur dos Werkergebnis. Die Aufbewahrungspflicht richtet sich nach Art. 127 ff. OR und 962 ff. OR; fur wichtige Geschaftsunterlagen in der Regel 10 Jahre.
Hilfsmittel, Zwischenprodukte und Nebenprodukte – zum Beispiel editierbare Datensiitze – miissen nicht herausgegeben werden. - Zur Herausgabe von Unterlagen und Daten zum Werk kann die Auftragnehmerin nur dann verpflichtet werden, wenn die Obertragung der damit verbundenen Rechte an die Auftraggeberin entschadigt oder vorgangig vereinbart wurde. Die von der Auftraggeberin eingebrachten
Unterlagen und Daten sind dieser auf Verlangen jederzeit auszuliefern. - Verlangt die Auftraggeberin nach Auftragserfullung innert 60 Tagen die Herausgabe der Unterlagen und Daten zum Werk nicht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese nach entsprechender Anzeige und unter Wah rung einer angemessenen Frist zu vernichten.
Zu Abs. 4: votbehiiltlicb gesetzliche Aufbewahrungspflicht Art. 962 ff. OR und Art. 975 ff. OR
- Das Auslagern, Aufbereiten, Kopieren und Versenden von Unterlagen und Daten geschieht gegen eine kostendeckende Gebuhr. Ausgelagerte Unterlagen und Daten werden auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin transportiert.
- Fur von der Auftragnehmerin ausgelagerte Unterlagen und Daten, fur deren Bewirtschaftung die Auftraggeberin fortan selber verantwortlich zeichnet, ubernimrnt die Auftragnehmerin ab dem Zeitpunkt der Auslagerung keinerlei Gewahr.
- Wird die Zusammenarbeit seitens der Auftraggeberin vor der vereinbarten Vertragsdauer autgelost, stehen dieser die Unterlagen und Daten zum Werk nur dann zu, wenn sowohl die GebOhr zur Auslagerung als auch die Obertragung der dam it verbundenen Rechte vorgangig vereinbart und entschädigt worden sind.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten oder des Urheberrechts der Auftragnehmerin wird in einem separaten Vertrag in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht im Voraus schriftlich vereinbart.
- Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt die Auftragnehmerin die zweckgebundenen Nutzungsrechte an den von ihr geschaffenen Werken mit kurz- oder mittelfristigem Nutzungszweck für die Dauer der Zusammenarbeit an die Auftraggeberin (Zweck-Übertragungstheorie). Eine weiter gehende Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Nutzung nach Beendigung der Zusammenarbeit, bedarf der zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. Die
Auftragnehmerin behalt sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor.Zu Abs. 2: Siehe auch die branchenüblichen Ansätze zur Abgeltung von Folgenutzungen
- Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt die Auftragnehmerin die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Werken mit langfristigem Nutzungszweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen
und Etiketten) an die Auftraggeberin. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein.Zu Abs. 3: Vorbehalten bleiben unter Umständen die Urheberpersönlichkeitsrechte der Werkschaffenden gemäss URG
- Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von der Auftragnehmerin geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und/oder abgegolten wurden, schuldet die Auftraggeberin der Auftragnehmerin eine Konventionalstrafe von CHF 10’000 pro Übertretung und Werk. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fallt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt,
die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. - Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Werken, welche aufwandbezogen entschädigt oder im Rahmen eines Projektierungsauftrages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei der Auftragnehmerin.
A. Rechtsgewähr
- Die Auftragnehmerin leistet in ihrer beratenden und kreativen Tätigkeit Gewähr, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind und keinerlei Rechte von Dritten die vertraglich zugesicherte Obertragung von Nutzungsrechten einschränken oder behindern.
- Die Auftragnehmerin befreit die Auftraggeberin von sämtlichen Rechtsansprüchen Dritter an den erbrachten Leistungen, einschliesslich allfälliger Aufwendungen und Kosten, welche mit der Geltendmachung und Abwehr solcher Ansprüche zusammenhängen.
- Keine Gewahr übernimmt die Auftragnehmerin für Leistungen Dritter, zu deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.
B. Sachgewähr
- Die Auftragnehmerin leistet Gewähr, dass die von ihr geschaffenen Werke die zugesicherten und vorausgesetzten Eigenschaften erfüllen und keine Mangel aufweisen, welche den Wert des Werkes oder seine Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern.
- Vorbehalten bleiben Mangel an Teilen des Werkes oder am Werk als Ganzes, für welche die Auftragnehmerin nicht einstehen kann, weil sie auf direkte oder indirekte Handlungsanweisung der Auftraggeberin tätig wurde.
- Allfällige Mangel sind unverzüglich geltend zu machen. Der Auftragnehmerin wird im Fall einer Mängelrüge das vorrangige Recht zur Nachbesserung eingeräumt. Ist die Nachbesserung innert zumutbarer Frist nicht möglich, steht der Auftraggeberin bei erheblichen Mangeln die Wahl
zwischen Minderungs- und Wandelungsrecht offen.Zu Abs. 3: «Unverzüglich» bedeutet: Spätestens nach 7 bis 14 Tagen, vergleiche Art. 367 ff. OR und Art. 201 OR. Nachbesserungsrecht: Der Besteller kann die unentgeltliche Nachbesserung des Werkes verlangen, vergleiche Art. 368 Abs. 2 OR. Minderungsrecht: Der Besteller kann von der geschuldeten Vergütung einen dem Minderwert entsprechenden Anteil vom Werklohn in Abzug bringen, vergleiche Art. 368 Abs. 2 OR. Wandelungsrecht: Setzt die umfassende Untauglichkeit des Werkes voraus, der Besteller kann die Annahme des Werkes verweigern. Kommt nur in aussergewöhnlichen Fallen zur Anwendung, vergleiche auch Art. 368 Abs. 1 OR.
- Für ihre Leistungen gibt die Auftragnehmerin keine Erfolgsgarantien ab noch bietet sie solche gegen Erfolgshonorare an.
A. Aus Rechts- und Sachgewähr
- Die vertragliche Haftung der Auftragnehmerin aus Rechts- und Sachgewähr beschränkt sich auf den Umfang des Auftragshonorars beziehungsweise des Werklohnes. Jede weiter gehende vertragliche Haftung fällt weg. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.
- Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin einen allfälligen Rechtsanspruch Dritter unverzüglich, spätestens jedoch innert 48 Stunden, mitzuteilen.
- Keine Rechtsgewahr übernimmt die Auftragnehmerin für die von der Auftraggeberin oder einer von ihr beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen.
B. Bei Kostenüberschreitung
- Die Auftragnehmerin haftet nur bei schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages, die Haftung beschrankt sich auf den Ersatz des Vertrauensschadens.
- Keine Haftung übernimmt die Auftragnehmerin für Mehrkosten bedingt durch Mehrleistungen auf Wunsch der Auftraggeberin, bei Preisänderungen im Markt, bei branchenüblichen Mehrlieferungen sowie bei Konzeptänderungen durch die Auftraggeberin.
C. Für Dritte im Auftrag der Auftraggeberin
- Für die auf Wunsch oder Anordnung der Auftraggeberin beigezogenen Dritten übernimmt die Auftragnehmerin weder Sach- noch Rechtsgewähr noch haftet sie in irgendeiner Weise für die von diesen eingebrachten Leistungen, insbesondere bei Kostenüberschreitung oder Mängeln in
der Ausführung.
D. Für Folgeschäden
- Für Mangelfolgeschaden haftet die Auftragnehmerin nur bei grobem Verschulden und nur bei Anzeige innert tunlicher Frist.
- Keine Haftung übernimmt die Auftragnehmerin für Mangel, die nach branchenüblichen Toleranzen zu erwarten sind, so zum Beispiel bei Farb- und Massabweichungen.
E. Für den Untergang von Unterlagen und Daten
- Für den Untergang von Unterlagen und Daten haftet die Auftragnehmerin nur bei grobem Verschulden, nicht jedoch im Fall von höherer Gewalt.
- Die Haftung beschrankt sich auf den Ersatz des Materialwertes zum Zeitpunkt des Untergangs.
- Die Parteien legen für die Zusammenarbeit im Dauerverhältnis in einem separaten Vertrag schriftlich fest, in welchem Umfang welche Leistungen zu welchem Preis an die Auftragnehmerin übertragen werden.
- Die Parteien legen im «in einem separaten Vertrag schriftlich fest, in welchem Umfang welche Leistungen zu welchem Preis erbracht werden.
- Die agenturspezifischen «Leistungen, Tarife und Honorare der Auftragnehmerin zum Agenturleistungsvertrag» bilden, mangels anders lautender Vereinbarung, einen integrierenden Bestandteil der vertraglichen Abmachungen.
- Je nach Leistungsumfang und Leistungsdauer kännen die Parteien Teilzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbaren. Die Auftraggeberin ist gehalten, Fakturen der Auftragnehmerin und Dritter innert vereinbarter oder üblicher Frist zu begleichen.
- Sämtliche der Auftragnehmerin für die Auftraggeberin ausgerichteten Vorteile wie Rabatte, Nachlasse, Kommissionen, Rückvergütungen und Boni kommen dieser zu, sofern sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin fristgerecht und vollumfänglich nachgekommen ist.
Zu Abs. 1: Siehe auch Art. 400 Abs. 1 OR sowie «Wertekodex» des Agenturnetzwerks ASW
- Alle von der Auftragnehmerin errechneten, offerierten oder in Aussicht gestellten Kosten und Honorare verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie exklusive allfällige andere Abgaben oder Gebühren.
- Einzelauftrage erloschen mit ihrer Erfüllung.
Zu Abs. 1: Siehe ouch Art. 377 OR und Art. 404 OR
- Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies unter gleichzeitiger Abgeltung aller üblicherweise bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneter oder verrechenbarer Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.).
- Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.
- Abweichende Vereinbarungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur mit schriftlicher Übereinkunft möglich.
- Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern schweizerisches Recht anwendbar.
- Sämtliche Verträge werden in deutscher Sprache erfasst.
- Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Agenturleistungsvertrages können beide Parteien die Schlichtungsstelle der jeweils zuständigen Standesorganisation oder die Schlichtungsstelle der Dachorganisation der kommerziellen Kommunikation in der Schweiz
anrufen. - Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Diese behalt sich vor, die Auftraggeberin auch beim zuständigen Gericht an ihrem Geschäftssitz oder bei jedem anderen, nach Gerichtsstandesgesetz zuständigen Gericht zu belangen.